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wie ist die Idee

Statuten des Club der Freunde des FC THUN

Im Club der Freunde des FC Thun verbinden uns mehr als nur Tore und Punkte: Freude am Spiel, Gemeinschaft und eine kollegiale Atmosphäre. Gemeinsam unterstützen wir den Verein finanziell und schaffen einen Ort, um Spiele in entspannter Runde zu erleben.

Statuten

des Club der Freunde des FC Thun Berner Oberland

I. Name / Sitz

Art. 1

Unter dem Namen

Club der Freunde des FC Thun Berner Oberland

besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thun.

II. Zweck

Art. 2

Der Club der Freunde des FC Thun Berner Oberland bezweckt

  • die finanzielle Unterstützung des FC Thun, insbesondere für den Nachwuchs, sowie das Sozialprojekt "Engagement"
  • die ideelle Unterstützung und den Support für den FC Thun, intern und extern
  • die Pflege der Freundschaft un der Solidariät
III. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglieder

Der Club der Freunde des FC Thun Berner Oberland besteht aus Aktiv- und aus Supportermitgliedern (Passive).

Die Aktivmitglieder nehmen womöglich an Matchbesuchen und Anlässen teil. Für Supportermitglieder besteht dazu keine Pflicht, sind jedoch willkommen.

Es können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den FC Thun finanziell unterstützen wollen. Die Mitglieder bezahlen jährlich den vom Vorstand bzw. von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

Art. 4

Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

Art. 5

Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Adresse des Clubs. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf die Rückerstattung bezahlter Beiträge.

Art. 6

Ausschluss

Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Ansehen des Vereins schaden, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, mit kurzer Begründung, zu eröffnen.

Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückerstattung bezahlter Beiträge.

IV. Organisation

Art. 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
A) Mitgliederversammlung

Art. 8

  1. Zeitpunkt der Einberufung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach dem Ablauf des jeweiligen Vereinsjahres statt. Sie muss bis spätestens 31. Dezember stattgefunden haben.

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung per Briefpost oder per E-Mail, unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens 20 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
  2. Versammlungsleitung und Protokollführung
    Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinspräsidenten und bei dessenVerhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
  3. Stimmberechtigung
    Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

    Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist gestützt auf eine schriftliche Vollmacht zulässig.
  4. Abstimmungsmodus
    Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es seidenn, der Vorstand oder ein Drittel der an der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder verlangen geheime Abstimmung.
  5. Beschlussfassung
    Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen grundsätzlich mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder, soweit nicht in den Statuten oder im Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter mit einer zweiten Stimme; bei Wahlen entscheidet das Los.
  6. Anträge der Mitglieder
    Anträge der Mitglieder sind schriftlich und begründet bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an den V orstand einzureichen.
  7. Kompetenzen
    Der Mitgliederversammlung stehen die nachfolgenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:
    • Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
    • Abnahme der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festlegung des Mitgliederbeitrages
    • Genehmigung des Budgets
    • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
    • Wahl und Abwahl des Vereinspräsidenten
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    • Beschlussfassung über Geschäfte, die auf Grund des Gesetzes der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
B) Der Vorstand

Art. 9

  1. Zusammensetzung und Wahl
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  2. Amtsdauer
    Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die neu Gewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
  3. Einberufung
    Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Präsident oder ein Mitglied des Vorstandes einen entsprechenden Antrag stellt.

    Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich vor der Verhandlung, wobei Ort, Zeitpunkt und die zu erledigenden Traktanden bekannt zu geben sind.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordern die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident mit einer zweiten Stimme.
  4. Aufgaben
    Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:
    • Leitung des Vereins
    • Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    • Beschlüsse über alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.
    • Kenntnis der finanziellen Verhältnisse der FC Thun AG
    • Ueber die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

  5. Vertretungen
    Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Für die in den Aufgabenbereich eines einzelnen Vorstandsmitgliedes fallenden und keine Verpflichtung für den Verein bewirkenden Tätigkeiten, führt das betreffende Vorstandsmitglied Einzelunterschrift.
V. Finanzen

Art. 10

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

Die Organe des Vereins sind:

  • den Mitgliederbeiträgen
  • Spenden, Schenkungen, Legaten
  • Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen

Art. 11

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 12

Das Vereins- und Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und dauert bis zum 30. Juni des kommenden Jahres.

Art. 13

Revision und Statuten

Die Abänderung der Statuten bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Art. 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.

Art. 15

Liquidation des Vereins

Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss fällt an die FC Thun AG.

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Mai 2021 in Thun genehmigt.

Bist du auch dabei?

Wir freuen uns von dir zu hören – mit diesen Freunden macht es richtig Spass!

  • Die Plätze im Club der Freunde des FC Thun sind limitiert
  • Ein Engagement ist ab CHF 10’000.– möglich
  • Die Mitgliedschaft im B-Club ist dafür keine Voraussetzung.

Hast du Fragen oder Interesse? Dann melde dich ganz einfach über unser Kontaktformular. Wir freuen uns, dich bald in unserer Runde begrüssen zu dürfen!